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Recht & Struktur

§ 6 EEG und kommunale Beteiligung: was Stadtwerke wissen müssen

6 Min. LesezeitAktualisiert: 2026-08-27

Kurz gesagt

§ 6 EEG erlaubt Betreibern von Windenergieanlagen an Land und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, betroffene Kommunen finanziell zu beteiligen — mit bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Diese Zahlung geht an die Kommune als Körperschaft, nicht an einzelne Bürger. Sie ersetzt keine Bürgerbeteiligung, sondern ergänzt sie: § 6 EEG schafft kommunale Einnahmen, die Bürgerbeteiligung schafft lokale Eigentümerschaft und Akzeptanz.

Was § 6 EEG regelt

Der Paragraf eröffnet Anlagenbetreibern die Möglichkeit, Gemeinden, die von einer Wind- oder Freiflächen-PV-Anlage betroffen sind, finanziell zu beteiligen — bezogen auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge, gedeckelt bei 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Betroffen sind in der Regel die Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage steht oder die innerhalb eines definierten Umkreises liegen.

Wichtig ist die Adressatenfrage: Empfänger ist die Kommune, nicht die Nachbarschaft. Das Geld fließt in den Haushalt und finanziert dort, was der Rat beschließt.

Warum das für Akzeptanz nicht reicht

Kommunale Einnahmen sind ein starkes Argument in Ratssitzungen — aber der Bürger, dessen Blick sich verändert, sieht davon nichts direkt. Studien und Praxisberichte aus Windprojekten zeigen seit Jahren dasselbe Muster: Wo Menschen selbst beteiligt sind, verschiebt sich die Wahrnehmung vom „Eingriff" zum „eigenen Projekt". Die kommunale Abgabe ersetzt diesen Effekt nicht.

Die saubere Kombination

Ein belastbares Beteiligungskonzept arbeitet auf zwei Ebenen:

  • Kommunale Ebene: Zahlung nach § 6 EEG, transparent im Haushalt ausgewiesen und idealerweise sichtbar zweckgebunden (Kita, Sportverein, Nahwärme).
  • Bürgerebene: Ein zeichenbares Angebot mit klarer Rendite, das Anwohnern Vorrang einräumt — etwa über eine Vorzeichnungsfrist im Umkreis.

Beide Ebenen zusammen ergeben eine Geschichte, die in der Bürgerversammlung trägt: Die Gemeinde profitiert, und wer will, kann persönlich mitziehen.

Was Stadtwerke organisatorisch brauchen

  • Eine Festlegung, welche Kommunen als betroffen gelten, und eine dokumentierte Berechnungsgrundlage.
  • Ein Angebot an Bürger, das ohne Papierprozess gezeichnet werden kann.
  • Eine Kommunikationslinie, die beide Ebenen nicht vermischt — sonst entsteht der Eindruck, die Kommune verteile das Geld der Bürger um.

Nächster Schritt

Wer prüfen will, welches Zeichnungsvolumen ein konkretes Projekt trägt, rechnet es am besten direkt durch, bevor die politische Kommunikation startet.

Häufige Fragen

Ist die Zahlung nach § 6 EEG verpflichtend?
Nein, sie ist als freiwillige Möglichkeit ausgestaltet. In der Praxis ist sie in vielen Regionen jedoch faktischer Standard geworden, weil Kommunen sie in der Bauleitplanung erwarten.
Ersetzt § 6 EEG eine Bürgerbeteiligung?
Nein. § 6 EEG adressiert den kommunalen Haushalt. Akzeptanz vor Ort entsteht daraus nur mittelbar. Wer Anwohner direkt einbinden will, braucht zusätzlich ein Beteiligungsangebot an Bürgerinnen und Bürger.